Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen (LPA NRW)

Eine rechtzeitige Absprache über ein mögliches Auslandstertial mit der Heimatuniversität und dem LPA für Medizin NRW ist ebenso wie in anderen Bundesländern gewünscht und dringendst empfohlen, da Sie im schlimmsten Fall nichts von Ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung anerkennt bekommen und alles wiederholen müssen.

Sie müssen Ihr PJ im Ausland an einer Uniklinik oder einem Lehrkrankenhaus absolvieren.

Von den in Deutschland bundesweit einheitlich gelegten Blöcken abweichende Start- oder Endzeiten der Auslandsaufenthalte können durch Fehlzeiten ausgeglichen werden. Wichtig ist hier, dass Sie die Gesamtausbildungszeit und die maximalen Fehltage einhalten!

Der Aufenthalt soll 16 Wochen umfassen (mit Fehlzeiten immer noch min. 12 Wochen). Ausnahmsweise können Sie ein Tertial in 8 Wochen Heimatuni und 8 Wochen Ausland innerhalb desselben Fachgebietes splitten. Dafür brauchen Sie eine Einbeziehungserklärung.

Die vom LPA NRW gelisteten anerkennten ausländischen Krankenhäuser finden Sie hier.

Sofern nicht anders angegeben, gelten die Einrichtungen dieser Liste vom LPA für Medizin NRW nur für die Pflichttertiale Innere Medizin und Chirurgie.

Äquivalenzbescheinigung für das LPA NRW

Wenn Sie das PJ in einem Krankenhaus absolvieren möchten, das nicht auf der Liste enthalten ist, würde noch eine Äquivalenzprüfung anfallen.
Um die Gleichwertigkeit mit Ihrer Ausbildung in Deutschland zu gewährleisten, müssen Sie vor Antritt eine Äquivalenzbescheinigung mit der Unterschrift des Fachprofessors, des Dekans Ihrer Heimatuni und des Dekans der ausländischen Universität dem PJ-Büro und dem LPA vorlegen.
Manchmal brauchen Sie auch noch ein weiteres Gutachten zur Feststellung der Gleichwertigkeit, das durch das LPA beantragt werden muss und dadurch recht viel Zeit in Anspruch nimmt. Diese Anerkennung durch das LPA muss vor dem PJ-Start vorliegen!

Sie sollten sich auch über die Einhaltung der Vergütungshöchstgrenze von 650€ informieren, die jedoch im Ausland eigentlich nicht gilt.

Außerdem müssen Sie an der ausländischen Uni immatrikuliert sein. Wenn das in Ausnahmefällen nicht möglich ist, brauchen Sie eine Erklärung der ausländischen Uni die bestätigt, dass Sie als PJ-Absolvent die gleichen Rechte und Pflichten wie die Studenten der Universität haben. Ein Schreiben eines Hochschullehrers oder eines auszubildenden Arztes reicht nicht! Sie benötigen die Unterschrift des ausländischen Dekans.
Klären Sie dies unbedingt vorher mit Ihrer „PJ-Uni“ im Ausland. Wenn diese Ihnen Ihren Studentenstatus nicht bestätigen kann, wird Ihnen die dort geleistete Ausbildung nicht anerkannt! Sie können Sie sich auch schon vor Beginn ausstellen lassen.
Achtung: In der Schweiz wird die Statusbescheinigung „Äquivalenzbescheinigung“ genannt und entspricht nicht der „deutschen Äquivalenzbescheinigung“!

Vordrucke für Äquivalenz- und Tertialbescheinigungen auf Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch finden Sie auf der Seite des LPA.

Ihre Tertialsbescheinigung darf nicht vor dem letzten Arbeitstag ausgestellt werden, es sei denn Sie nutzen Fehltage am Ende des Tertials.

Sie können einzelne Tertiale oder auch Ihr ganzes PJ im Ausland verbringen, allerdings wird empfohlen wenigstes das letzte Tertial an der Heimatuni abzuleisten.

Wenn Sie Unterlagen haben, die nicht in Deutsch oder Englisch verfasst wurden, müssen Sie diese übersetzen lassen und von einem vereidigten Dolmetscher beglaubigen lassen.

Wichtige Dokumente für die Anerkennung des PJs im Ausland vom LPA NRW

Bei Aufenthalten außerhalb des englischen bzw. französischen Sprachgebietes brauchen Sie vor Beginn einen Sprachnachweis in Form der Bescheinigung eines Hochschullehrers oder einer Sprachkursteilnahme. Innerhalb des englischen und französischen Sprachgebietes reicht ein Schulabschlusszeugnis als Sprachnachweis.

Für die Anrechnung des Auslandsaufenthaltes benötigen Sie später:

  • Die Tertialbescheinigung der ausländischen Universität
  • einen Sprachnachweis
  • ggf. den genehmigten Splittingantrag
  • ggf. die Äquivalenzbescheinigung

Auch bei diesen Universitäten gelten die Vorgaben des LPA NRW

Medizinische Fakultät der RWTH Aachen

Ihr Auslandsaufenthalt muss mit den Tertialzeiten an der Heimatuni übereinstimmen.
Es gelten dieselben Fehlzeitenregelungen wie im Inland.
Sie sollten auch im deutschsprachigen Ausland englischsprachige Tertialbescheinigungen ausfüllen lassen und diese entsprechend als „Chirurgie“ oder „Innere Medizin“ kennzeichnen lassen, wenn Sie diese Pflichttertiale im Ausland absolvieren.
Die Medizinische Fakultät der RWTH unterhält viele Partnerschaften zu ausländischen Universitäten, die auch für das PJ eine Kooperation eingehen.
Wenn diese Partnerunis nicht auf der Liste des LPAs stehen, brauchen sie meist keine Äquivalenzprüfung. Dennoch empfiehlt es sich das vorher noch einmal beim Dekanat zu prüfen.

Medizinische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum
Es gelten die Vorgaben des LPA.

Medizinische Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Sie können bis zu 3 Tertiale im Ausland absolvieren, Ihr Examen findet dann an den Bonner Unikliniken statt. Ansonsten gelten die Vorgaben des LPA.

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Es gelten die Richtlinien des LPA Düsseldorf Medizin.

Die Universität unterstützt Auslandsaufenthalte mit weiteren Fördergeldern und hat Erfahrungsberichte von Studenten, die einen Teil ihres PJs im Ausland verbracht haben, gesammelt.

Universität zu Köln
Sie können alle Tertiale im Ausland absolvieren, gesplittete Tertiale müssen Sie vorher im ZIB MED ankündigen. Die Uni fördert weltweit PJ-Auslandsaufenthalte an NICHT-Partneruniversitäten.

Universität Duisburg-Essen
Es gelten die Vorgaben des LPA.

Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Maximal 2 Tertiale dürfen im Ausland absolviert werden. Sie müssen Ihren Aufenthalt und Split-Tertiale mindestens 4 Wochen vor Beginn schriftlich im PJ-Büro melden.

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